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Sanitätswachdienst | |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Sanitätsdienst des DRK OV Remscheid§1 Geltungsbereich1.1. Die sanitätsdienstlichen Leistungen des Deutschen Roten Kreuzes, Ortsverein Remscheid e.V., Güldenwerth 19, 42857 Remscheid, (nachfolgend „DRK“ genannt), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. §2 Vertragsabschluss 2.1. Der Vertragsabschluss zwischen dem DRK und dem Veranstalter erfolgt aufgrund einer Anfrage des Veranstalters, der eine Prüfung und Bearbeitung durch das DRK folgt. 2.2 Der Veranstalter erhält auf der Grundlage dieser Bewertung ein Vertragsangebot. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Unterzeichnung des Veranstalters und fristgerechte Rücksendung an das DRK (= Beauftragung). Dies kann per Post, E-Mail oder Fax erfolgen. 2.3. Grundsätzlich haben unsere Angebote (= Beauftragung/ Kostenübernahmeerklärung) - soweit nicht anders vereinbart - eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Erstellung. 2.4. Wird das DRK nicht innerhalb dieser 14 Tage ordnungsgemäß mit der Durchführung des Sanitätsdienstes beauftragt verfällt das Angebot. §3 Personal und Materialeinsatz 3.1. Der Einsatz von Personal und Material richtet sich nach dem Ergebnis einer Gefährdungsanalyse, etwaigen Auf- lagen der Kommune/Ordnungsbehörde und den Richtlinien zur Durchführung von Sanitätsdiensten. 3.2. Soweit ein behördliches oder behördlich veranlasstes Sicherheitskonzept vorliegt, ist dieses unverzüglich dem DRK zu übersenden. 3.3. Der Bewertung für den Personal- und Materialeinsatz liegen vor allem die Besucher- und Teilnehmerzahl, die Veranstaltungsgröße und –dauer sowie die spezifischen Veranstaltungsgefahren zu Grunde. Zur Anwendung kommen außerdem gesetzliche Richtlinien, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Für das Einholen eventuell notwendiger Genehmigungen ist der Veranstalter verantwortlich. 3.4. Der Veranstalter teilt dem DRK den konkreten Veranstaltungsort, das konkrete Veranstaltungsprogramm, die erwarteten Teilnehmerzahlen und weitere einsatzrelevante Daten (z. B. Anwesenheit von "VIPs", besondere Gefahrenpotentiale, Auflagen der Kommune) verbindlich bis spätestens 14 Tage, bei Großveranstaltungen spätestens 4 Wochen, vor dem Termin der Veranstaltung mit. 3.5. Die für die sanitätsdienstliche Betreuung erforderliche Ausstattung wird vom DRK bereitgestellt und mitgeführt. Soweit das DRK Krankentransport- und Rettungswagen bereithält, entsprechen diese weitestgehend den DIN- Erfordernissen. 3.6. Bei dem für die sanitätsdienstlichen Betreuung eingesetzten ärztlichen Personal handelt es sich nicht immer um DRK-Ärzte. Insoweit wird das DRK hier nur vermittelnd tätig und übernimmt keine Haftung für das ärztliche Personal, welches in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zum Einsatz kommt. §4 Leistungen 4.1. Die sanitätsdienstliche Versorgung durch das DRK umfasst die Erstversorgung von Verletzten, akut Erkrankten und Notfallbetroffenen durch lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes einschließlich der Übergabe an diesen. 4.2. Das DRK kann dazu andere Hilfsorganisationen oder andere Rotkreuzgliederungen als Erfüllungsgehilfen einbeziehen. 4.3. Die rettungsdienstliche Versorgung und ein evtl. Transport werden durch den regulären Rettungsdienst geleistet bzw. sichergestellt. Diese Kosten sind nicht in der durch § 6 geregelten Vergütung enthalten. 4.4. Das vereinbarte Wachende eines Sanitätswachdienstes ist für die Einsatzkräfte bindend, sofern nicht anders vereinbart. In dem Fall, dass keine andere Vereinbarung getroffen wurde, endet auch die Verantwortung des DRK für diesen Einsatz. 4.5. Darüber hinaus ist das DRK nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätsdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für: • die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen • die Zugangsregelung und -kontrolle • Maßnahmen gegen Brandgefahr • die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung des Sanitätsdienstes betreffen und dem DRK rechtzeitig - spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung – schriftlich bekannt gegeben wurden. §5 Durchführung von Sanitätsdiensten 5.1. Der Veranstalter stellt die operative Bewegungsfreiheit und die Verbindung zu seiner Veranstaltungsleitung sicher. Dies bezieht sich insbesondere auf folgende Leistungen: 5.2. Bei Veranstaltungen in Gebäuden stellt der Veranstalter dem Einsatzpersonal des DRK einen geeigneten Aufenthaltsraum zur Verfügung. 5.3. Der Veranstalter weist die erforderlichen Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge und gegebenenfalls Zelt(e) zu und sorgt für freie Zu- und Abfahrten für die Einsatzfahrzeuge und sorgt – soweit erforderlich – für die Bewachung der Fahrzeuge und der weiteren sanitätsdienstlichen Einrichtungen durch Sicherheitskräfte. 5.4. Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte im Notfall jeden Bereich innerhalb des Veranstaltungsortes erreichen und bei Alarmierung die Veranstaltung auf schnellstem Wege verlassen können. 5.5. Der Veranstalter sorgt auf seine Kosten für die ver- und entsorgende Infrastruktur (z. B. Stromanschluss, Toiletten, Abfallentsorgung) und stellt bei Großveranstaltungen - auf Anforderung des DRK – einen kostenfreien Telefon- Festnetzanschluss. 5.6. Der Veranstalter benennt eine/n vor und während der Veranstaltungslaufzeit jederzeit sicher erreichbaren, entscheidungsbefugte/n Ansprechpartner/in (mit Mobilrufnummer). §6 Kosten und Abrechnung 6.1. Die dem DRK für die Durchführung des Sanitätsdienstes entstandenen Kosten sind vom Veranstalter zu erstatten. 6.2. Sanitätsdienstliche Leistungen sind gemäß §4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei. Soweit sich die umsatzsteuerliche Einschätzung der Finanzverwaltung ändert, bleibt es dem DRK vorbehalten, die gesetzliche Umsatzsteuer für die Zukunft und die Vergangenheit zu erheben. 6.3. Das DRK erstellt nach Ablauf der Veranstaltung eine Rechnung auf Grundlage der vereinbarten / erbrachten Leistung. Die Kosten hierfür werden in der Regel pauschal abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 6.4. Die Anzahl der Einsatzkräfte und Fahrzeuge/Einsatzmittel richtet sich nach den tatsächlichen Erfordernissen der Veranstaltung, die durch Fachkräfte des DRK bewertet und ermittelt werden (vgl. dazu § 3). 6.5. Sollte die tatsächliche Lage während des Einsatzes eine Aufstockung der Einsatzkräfte erfordern, so kann das DRK dies ohne vorherige Rücksprache mit dem Veranstalter nachbesetzten und die daraus resultierenden Kosten nachberechnen. 6.6. Materialverbrauch (z.B. Pflaster, Verbände, Kältepackbeutel), -verlust und –reinigung werden, sofern sie über das übliche Maß hinausgehen, auf Basis eines Verwendungsnachweises mit dem Veranstalter abgerechnet. 6.7. Anfallende Krankentransporte und Rettungsdiensteinsätze mit Fahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes, rechnet dieser direkt mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab; gleiches gilt für ärztliche Leistungen. 6.8. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die eingesetzten Kräfte am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Zahl der tatsächlich durchgeführten Hilfeleistungen. 6.9. Wird der Sanitätsdienst vom Veranstalter kurzfristig, das heißt binnen weniger als sechs Wochen abgesagt, so ist er dennoch zur Erstattung der vereinbarten Kosten verpflichtet. In diesem Fall reduzieren sich die vereinbarten Kosten pauschal um 20 % für ersparte Aufwendungen. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, dem DRK eine im Einzelfall höhere Ersparnis nachzuweisen. 6.10. Wir dem DRK der Sanitätsdienst nicht abgesagt, so sind die gesamten vereinbarten Kosten i. H. v. 100% zu entrichten. §7 Haftung 7.1. Das DRK haftet, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber nicht für Schäden, die Einsatzkräfte in Ausübung ihrer vertraglich festgelegten Aufgaben verursacht haben. Der Veranstalter stellt das DRK und die von ihm eingesetzten Helfer/innen von allen Ansprüchen Dritter frei. Das DRK haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 7.2. Das DRK haftet nicht für Schäden, die aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben durch den Veranstalter entstehen. Für diese Fälle stellt der Veranstalter das DRK von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. §8 Versicherungen 8.1. Dem DRK obliegt der Abschluss der für diesen Einsatz erforderlichen Versicherungen. §9 Anzeigepflicht 9.1. Die Vertragspartner verpflichten sich über Hinweise, die auf eine mögliche Nichteinhaltung des Vertrages oder einzelner Bestandteile hindeuten, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren und in enger Abstimmung eine entsprechende Planung zur Lösung zu entwickeln. §10 Datenschutz 10.1. Alle den Datenschutz betreffende Punkte entsprechen unserer Datenschutzerklärung, welche Vertragsbestandteil ist. §11 Widerrufsvorbehalt 11.1. Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass ein angeforderter und nicht vom DRK schriftlich per Auftragsbestätigung zuvor bestätigter Sanitätsdienst vom DRK geleistet wird. 11.2. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist das DRK verpflichtet, auf Anforderung der Leitstelle Remscheid oder dem DRK Landesverband Nordrhein e. V. bei unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Katastrophe, Massenanfall von Verletzten/Erkrankten oder ähnlichen größeren Schadenslagen) sein Personal, seine Fahrzeuge sowie Gerätschaften einschl. Ärzte vom Veranstaltungsort abzuziehen. Dies liegt nicht im Verantwortungsbereich des DRK. Das DRK übernimmt in diesen Fällen gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, die aus der kurzfristigen Einschränkung oder einem Ausfall des Sanitätsdienstes resultiert. 11.3. Dies ist dem Veranstalter hiermit bekanntgegeben und wird vom ihm ausdrücklich akzeptiert. § 12 Salvatorische Klausel 12.1. Sollte ein Teil des Vertrages nichtig sein oder werden, so werden die übrigen Vertragsbestandteile hiervon nicht berührt. Nichtige Vereinbarungen sind nach dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprechend auszulegen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, etwaige Auslegungsunterschiede in fairer und partnerschaftlicher Weise zu lösen, wobei die reibungslose Abwicklung der Veranstaltung stets im Vordergrund zu stehen hat. § 13 Schriftform/Nebenabreden 13.1. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 13.2. Die Vertragssprache ist Deutsch. § 14 Gerichtsstand 14.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist Remscheid. Stand dieser AGBs ist der 27.11.2019 |
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